1.2. Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerdeführung befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Soweit der Beschwerdeführer eine Berichtigung des Zivilstandseintrags von B._____ beantragt (Beschwerdebegehren 3), ist mangels schutzwürdigen eigenen Interesses nicht auf die Beschwerde einzutreten. Im Übrigen sind die Rechtsmittelvoraussetzungen der Beschwerde, insbesondere betreffend Einhaltung der Beschwerdefrist (§ 44 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VRPG und Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO), erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. -5-