5. Die Sperrung der Personendaten im schweizerischen Personenstandsregister wird durch die Zivilstandsaufsicht aufgehoben, sobald die Scheidung beurkundet ist und die Personendaten somit korrekt und aktuell sind. 6. Kosten werden nach Anhang 2 ZStGV (Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen) nicht erhoben." 3. 3.1. Am 28. Januar 2024 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen diese ihm am 14. Dezember 2023 zugestellte Verfügung mit den Anträgen: " 1. Der Widerruf der Ungültigkeitserklärung sei der Zivilstandsaufsicht zu untersagen.