Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2024.2 / / ft (13.1256 / TCK0265637) Art. 26 Entscheid vom 21. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Walker Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Departement Volkswirtschaft und Inneres, gegnerin […] Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend administrative Bereinigung des Perso- nenstandsregisters gemäss Art. 43 ZGB Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 12. De- zember 2023 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am tt.mm. 2003 heirateten der Beschwerdeführer und B._____ (nachfol- gend "Eheleute C._____") in Naga City in den Philippinen (act. 1). 1.2. Mit Urteil vom 8. November 2012 (rechtskräftig seit 28. Februar 2013) be- fand das Regional Trial Court in Makati (Philippinen) die Ehe als ungültig (act. 21). 1.3. Mit Eintragungsverfügung vom 29. Oktober 2013 anerkannte das Departe- ment Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Abteilung Register und Personen- stand diese Ungültigerklärung der Eheschliessung. Infolgedessen trug das Regionale Zivilstandsamt Wohlen im schweizerischen Personenstandsre- gister bei beiden Ehegatten den Zivilstand "unverheiratet seit 28.02.2013" ein. 1.4. Das Bezirksgericht Bremgarten hat im Rahmen eines Scheidungsverfah- rens mit Zwischenentscheid vom 20. März 2019 entschieden, dass der phi- lippinische Entscheid vom 8. November 2012 betreffend Ungültigerklärung der Ehe nicht anerkannt werden könne und die Ehe zwischen den Eheleu- ten C._____ bestehe (act. 4 f.). Eine gegen diesen Zwischenentscheid er- hobene Berufung wies das Obergericht mit Entscheid vom 28. April 2020 ab (act. 34 ff.). Das Bundesgericht ist am 3. Juli 2020 nicht auf die durch den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde eingetreten (act. 55 ff.). Mit Entscheid vom 31. März 2022, in Rechtskraft erwachsen am 3. Mai 2023, hat das Bezirksgericht Bremgarten die Ehe der Eheleute C._____ sodann geschieden und teilte dieses Ehescheidungsurteil dem Regionalen Zivil- standsamt Bremgarten mit (act. 1). 2. 2.1. Mit Schreiben vom 4. September 2023 teilte das DVI, Abteilung Register und Personenstand, den Eheleuten C._____ mit, dass sie zur Beurkundung der Scheidung im schweizerischen Personenstandsregister ihre Eintra- gungsverfügung vom 29. Oktober 2013 widerrufen müsse und das Perso- nenstandsregister berichtigt werde (act. 67 f.). 2.2. Mit Eingabe vom 30. September 2023 (Postaufgabe) beantragte der Be- schwerdeführer (act. 83): -3- " Der Widerruf der Eintragungsverfügung vom 28. Februar 2013 sei zu sis- tieren. Der Eintrag im Personenstandsregister für meine Person sei auf ledig zu korrigieren (Gleiches Recht für alle). Das Gerichtsurteil erklärt die Ehe von Beginn an für Null und Nichtig)." 2.3. Am 12. Dezember 2023 verfügte das DVI, Abteilung Register und Perso- nenstand: " 1. Die Eintragungsverfügung der Zivilstandsaufsicht vom 29.10.2013 betref- fend Anerkennung der Ungültigerklärung der Eheschliessung in den Phi- lippinen wird widerrufen. 2. Der Zivilstand von A._____, geb. tt.mm.jjjj, von Deutschland, wird auf ver- heiratet seit 09.02.2003 von Amtes wegen berichtigt. 3. Der Zivilstand von C._____ led. D._____, B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Phi- lippinen, wird auf verheiratet seit 09.02.2003 von Amtes wegen berichtigt. 4. Nach der Berichtigung des Zivilstandes der beiden Parteien wird die vom Bezirksgericht Bremgarten ausgesprochene Scheidung (Rechtskräftig seit 03.05.2023) durch das Regionale Zivilstandsamt Bremgarten im schwei- zerischen Personenstandsregister beurkundet. 5. Die Sperrung der Personendaten im schweizerischen Personenstandsre- gister wird durch die Zivilstandsaufsicht aufgehoben, sobald die Scheidung beurkundet ist und die Personendaten somit korrekt und aktuell sind. 6. Kosten werden nach Anhang 2 ZStGV (Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen) nicht erhoben." 3. 3.1. Am 28. Januar 2024 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen diese ihm am 14. De- zember 2023 zugestellte Verfügung mit den Anträgen: " 1. Der Widerruf der Ungültigkeitserklärung sei der Zivilstandsaufsicht zu un- tersagen. 2. Der Zivilstand von A._____, geb. tt.mm.jjjj, von Deutschland, sei auf ledig zu berichtigen. -4- 3. Der Zivilstand von D._____, B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Philippinen, sei auf ledig zu berichtigen. 4. Dem Beschwerdeführer, A._____, seien alle, im Zusammenhang mit dem Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 20. Oktober 2010 entstande- nen Verluste durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kan- tons Aarau zu ersetzen. 5. Dem Beschwerdeführer, A._____, sei eine angemessene Entschädigung durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres zu entrichten." 3.2. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2024 beantragte das DVI, Abteilung Re- gister und Personenstand, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist Aufsichtsbehörde im Zi- vilstandswesen (§ 2 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch). Entscheide der Aufsichtsbehörde im Zi- vilstandswesen können mit Beschwerde beim Obergericht (Zivilgericht) an- gefochten werden, wenn sie nicht Disziplinarmassnahmen zum Gegen- stand haben. Es sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss VRPG anwendbar (§ 9 Abs. 2 des Einfüh- rungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB]). 1.2. Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerdeführung befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Soweit der Beschwerde- führer eine Berichtigung des Zivilstandseintrags von B._____ beantragt (Beschwerdebegehren 3), ist mangels schutzwürdigen eigenen Interesses nicht auf die Beschwerde einzutreten. Im Übrigen sind die Rechtsmittelvoraussetzungen der Beschwerde, insbe- sondere betreffend Einhaltung der Beschwerdefrist (§ 44 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VRPG und Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO), erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. -5- 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Dem Obergericht steht damit die volle Kognition zur Überprüfung der Verfügung der Vorinstanz zu. Der Sachverhalt ist, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen zu ermitteln (§ 17 Abs. 1 VRPG). Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhal- tes mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG). 3. 3.1. Mit Vernehmlassung wirft die Aufsichtsbehörde die Frage auf, ob B._____ in das Verfahren einzubeziehen wäre (Vernehmlassung S. 2). 3.2. Da dem Beschwerdeführer kein Beschwerderecht in Bezug auf den Regis- tereintrag von B._____ zukommt, ist diese auch nicht ins Verfahren mitein- zubeziehen. Im Übrigen ändert der vorliegende Entscheid nichts an der an- gefochtenen Verfügung (unten E. 4), sodass sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Auswirkungen des vorliegenden Entscheids auf B._____ erübrigt. 4. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Das Bezirksgericht Bremgarten habe mit Zwischenentscheid vom 20. März 2019 entschieden, dass die Ehe zwischen den Eheleuten bestehe. Es habe ebenfalls entschieden, dass das philippinische Urteil vom 8. November 2012 (rechtskräftig seit 28. Februar 2013) betreffend Ungültigerklärung der Ehe für den schweizerischen Rechtsbereich nicht anerkannt werden könne, weil B._____ nicht gehörig zur Gerichtsverhandlung in den Philippinen ein- geladen worden sei und sich zudem die Frage stelle, ob eine Zustellung vom Gericht in den Philippinen direkt an B._____ korrekt erfolgt sei. Das Obergericht habe eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung abge- wiesen und das Bundesgericht sei auf die vom Beschwerdeführer erho- bene Beschwerde nicht eingetreten. Das Bezirksgericht Bremgarten habe dem Regionalen Zivilstandsamt Bremgarten die Mitteilung des rechtskräfti- gen Ehescheidungsurteils vom 3. Mai 2023 [recte: 31. März 2022] übermit- telt. Die Scheidung könne im schweizerischen Personenstandsregister nicht beurkundet werden, weil der Zivilstand der Eheleute gestützt auf die Eintragungsverfügung vom 29. Oktober 2013 unverheiratet seit 28. Februar 2013 laute. Mit Entscheid vom 20. März 2019 habe das Bezirksgericht Bremgarten die Eintragungsverfügung der Aufsichtsbehörde vom 29. Ok- tober 2013 materiell-rechtlich aufgehoben. Das Bezirksgericht Bremgarten habe der Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass das Zivilstandsregister (schwei- zerisches Personenstandsregister) von Amtes wegen gemäss Art. 43 ZGB -6- zu bereinigen sei und kein formeller Entscheid gemäss Art. 42 ZGB des Gerichts notwendig sei. Die Personendaten der Eheleute im schweizeri- schen Personenstandsregister seien gestützt auf die Entscheide des Be- zirksgerichts Bremgarten aktuell nicht korrekt und daher derzeit gesperrt. Aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsentscheides laute der Zivilstand der Eheleute vor der Scheidung auf verheiratet. 4.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, B._____ sei zum Zeitpunkt der katholischen Eheschliessung in einer Kirche in Naga City noch mit einem anderen Mann verheiratet gewesen. Die Ge- setze der katholischen Kirche liessen keine rückwirkende Heilung der Rechtsgültigkeit nach Beseitigung des Ehehindernisses zu. Zuvor müsse eine zivile Anerkennung [der Ungültigkeit der vorbestehenden Ehe] erfol- gen. Das Migrationsamt habe nach Vorlage des Urteils der Eheungültigkeit der ersten Ehe von B._____ bestätigt, "keinen weiteren Aufwand zu betrei- ben". Dies sei begründet worden mit der deutschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. "Man" habe sowohl "auf die Anerkennung und Ein- tragung des ausländischen Gerichtsurteils betreffend der ersten Ehe der Klägerin verzichtet, als auch auf eine Anerkennung von zivilrechtlicher Seite". Die in den Erwägungen genannten Urteile der hiesigen Gerichte entbehrten jeglicher Rechtsgrundlage. B._____ sei sehr wohl gehörig zur Gerichtsverhandlung auf den Philippinen geladen worden. Den persönli- chen Erhalt habe sie unterschriftlich bestätigt. Bei einer Verhandlung im Februar 2013 habe sie dem Gerichtspräsidenten Bremgarten eine Bestäti- gung abgegeben. Die Ignoranz dieser Vorladung habe sie mit hohen Rei- sekosten begründet. Aus der Vorladung gehe aber klar hervor, dass ihr das Gericht in Makati auch die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eröffnet habe (Beschwerde S. 4). Eine Berufung auf nicht ordnungsge- mässe Zustellung sei damit rechtsmissbräuchlich (Berufung S. 4 f.). Er ver- weise in diesem Zusammenhang auch auf die Aktennotiz zu SF.2013.106 vom 21. November 2013. Mit der Verfügung vom 7. November 2013 habe die Behörde mit der Anerkennung des ausländischen Gerichtsurteils bestä- tigt, dass die Verteidigungsrechte von B._____ gewahrt worden seien. Im Weiteren macht er eine "Ungleichbehandlung" geltend, da er ab Datum der Rechtsgültigkeit des philippinischen Urteils als unverheiratet geführt wor- den sei, B._____ hingegen rückwirkend zum Tag der Eheschliessung mit ihm. In seinem Fall schienen auch Unwahrheiten üblich zu sein (Be- schwerde S. 5). Von den Steuerbehörden werde er als unverheiratet be- steuert (Beschwerde S. 6). 4.3. Nach Abschluss der Beurkundung dürfen fehlerhafte Personenstandsdaten nur nach den Vorschriften über die Bereinigung des Personenstandsregis- ters gemäss Art. 42 und Art. 43 ZGB geändert werden (Urteil des Bundes- gerichts 5A_756/2015 vom 16. Juni 2016 E. 3.1.1). Gemäss Art. 42 ZGB -7- kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Perso- nenstand, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung klagen, wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht (vgl. auch Art. 30 ZStV). Das Klageverfahren dient dazu, eine Eintragung zu korrigieren, die bereits im Zeitpunkt der Vornahme unrichtig war, sei es infolge eines Irr- tums oder Fehlers des Zivilstandsbeamten – etwa durch unrichtige Geset- zesauslegung – oder deshalb, weil dieser in Unkenntnis wichtiger Tatsa- chen war (Urteil des Bundesgerichts 5A_756/2015 vom 16. Juni 2016 E. 3.1.2). Gemäss Art. 43 ZGB ist die (sog. administrative) Berichtigung durch die Zivilstandsbehörden von Amtes wegen möglich, um Fehler einer abgeschlossenen Eintragung zu beheben, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen. Jeder Betroffene kann Fehler der Aufsichts- behörde melden, welche über die administrative Bereinigung entscheidet (Art. 29 ZStV; Urteil des Bundesgerichts 5A_756/2015 vom 16. Juni 2016 E. 3.1.3). 4.4. Soweit der Beschwerdeführer Rügen gegen die Nichtanerkennung des phi- lippinischen Entscheids vom 8. November 2012 gemäss Zwischenent- scheid des Bezirksgerichts Baden vom 20. März 2019 im Scheidungsver- fahren vorbringt, ist sein Vorbringen nicht weiter zu prüfen, bildet vorliegend doch lediglich die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 12. Dezember 2023 Anfechtungsgegenstand. Auch seine Vorbringen betreffend "Un- gleichbehandlung", "Unwahrheiten" und zur steuerlichen Behandlung sind vorliegend nicht von Relevanz. Stattdessen stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zur administrativen Be- reinigung nach Art. 43 ZGB befugt war. Wie aus vorstehenden Ausführun- gen erhellt, ist eine administrative Berichtigung gemäss Wortlaut von Art. 43 ZGB grundsätzlich bloss möglich, um Fehler einer abgeschlossenen Eintragung zu beheben, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irr- tum beruhen. Ob in Bezug auf die bereinigte Eintragung ein solch offen- sichtliches Versehen oder ein solch offensichtlicher Irrtum gemäss Wortlaut der Bestimmung vorlag, ist fraglich, kann aber letztlich offengelassen wer- den. Denn die Einschränkung in Art. 43 ZGB soll der Rechtssicherheit die- nen: Widersprechen sich Belege oder sind sie umstritten, soll die Beurtei- lung in die Zuständigkeit des Gerichts fallen (vgl. GRAF-GAISER CORA, in: Arnet Ruth/Breitschmid Peter/Jungo Alexandra [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2023, N. 1 und 3 zu Art. 43 ZGB). Vorliegend liegt zwar kein gerichtliches Urteil vor, welches direkt die Be- richtigung anordnet. Allerdings hat das Bezirksgericht Bremgarten mit Zwi- schenentscheid vom 20. März 2019 über die Frage der Anerkennung des philippinischen Entscheids vom 8. November 2012 betreffend Ungültigkeit der Ehe entschieden, sodass hinsichtlich der Unrichtigkeit des ursprüngli- chen Eintrags gemäss Eintragungsverfügung vom 29. Oktober 2013 des DVI kein Zweifel, mithin keine Rechtsunsicherheit mehr besteht. -8- Infolgedessen ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten und die Parteikos- ten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind auf Fr. 500.00 festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist ausgangs- gemäss nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher -9- Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker