3. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt einem Unterliegen gleich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind, nachdem kein Sachentscheid zu fällen ist, auf Fr. 300.00 festzusetzen (§§ 7 Abs. 4 und 13 Abs. 1 VKD) und sind mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000 zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. -6-