2.6. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss § 44 Abs. 1 VRPG begann folglich am 8. Dezember 2023 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2023 bis und mit dem 2. Januar 2024 endete die Frist damit am 22. Januar 2024 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerde am 23. Januar 2024 und damit einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Die vorliegende Beschwerde erfolgte somit verspätet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.