E. 2.2). Insofern stellt diese Art von Sendung eine Möglichkeit dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1). Eine fehlerhafte Postzustellung ist dabei nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint (BGE 142 III 599 E. 2.4.1).