Gemäss ständiger Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in dessen Macht- bzw. Verfügungsbereich gelangt. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 m.w.H.). A-Post Plus Sendungen werden ähnlich wie eingeschriebene Sendungen spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird ihr Empfang aber nicht durch den Empfänger quittiert.