2.2. Beschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids einzureichen (§ 44 Abs. 1 VRPG). Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gilt die Zivilprozessordnung (§ 28 Abs. 1 VRPG).