2. Die dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (Abteilung Register und Personenstand) mit Verfügung vom 5. Februar 2024 gesetzte Frist zur Erstattung der Vernehmlassung und Einreichung der Verfahrensakten wird ihr abgenommen." 2.5.2. Die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung vom 20. Februar 2024 wurde der Beklagten am 21. Februar 2024 zur Abholung gemeldet und am 28. Februar 2024 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Obergericht des Kantons Aargau retourniert. Das Obergericht zieht in Erwägung: