2.3. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 stellte die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer die Beschwerde dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (Abteilung Register und Personenstand) zu und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen für die Vernehmlassung. 2.4. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Abteilung Register und Personenstand) stellte mit Eingabe vom 16. Februar 2024 folgende Anträge: " 1. Abnahme der verfügten Frist für die Einreichung einer Vernehmlassung sowie der Verfahrensakten. 2. Prüfung des rechtzeitigen Beschwerdeeingangs beim Obergericht. -3-