Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2024.1 / SD (DVIARPBP.21.4295/42.05.01) Art. 13 Entscheid vom 19. März 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führerin […] Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Eignungsbescheinigung für die Adoption Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 6. Dezem- ber 2023 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Abteilung Register und Per- sonenstand) entschied mit Verfügung vom 6. Dezember 2023: " 1. Das Gesuch um Bescheinigung der Eignung für die Aufnahme eines Kin- des aus Q._____ wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'800.00 werden mit der Voraus- zahlung in gleicher Höhe verrechnet." 1.2. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin mit A-Post Plus am 7. De- zember 2023 zugestellt. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 22. Januar 2024, welche sie am 23. Januar 2024 persönlich dem Obergericht des Kantons Aargau überbrachte, Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 6. Dezember 2023. 2.2. Die Beschwerdeführerin bezahlte den von ihr mit Verfügung der Instrukti- onsrichterin der 3. Zivilkammer vom 24. Januar 2024 verlangten Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.00 fristgerecht am 1. Februar 2024. 2.3. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 stellte die Instruktionsrichterin der 3. Zi- vilkammer die Beschwerde dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (Abteilung Register und Personenstand) zu und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen für die Vernehmlassung. 2.4. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Abteilung Register und Per- sonenstand) stellte mit Eingabe vom 16. Februar 2024 folgende Anträge: " 1. Abnahme der verfügten Frist für die Einreichung einer Vernehmlassung sowie der Verfahrensakten. 2. Prüfung des rechtzeitigen Beschwerdeeingangs beim Obergericht. -3- 3. Gegebenenfalls Neuansetzung der Frist für die Einreichung einer Ver- nehmlassung sowie der Verfahrensakten." 2.5. 2.5.1. Die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer verfügte am 20. Februar 2024: " 1. Zustellung der Eingabe des Departementes Volkswirtschaft und Inneres (Abteilung Register und Personenstand) vom 16. Februar 2024 an die Be- schwerdeführerin zur freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung. 2. Die dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (Abteilung Register und Personenstand) mit Verfügung vom 5. Februar 2024 gesetzte Frist zur Er- stattung der Vernehmlassung und Einreichung der Verfahrensakten wird ihr abgenommen." 2.5.2. Die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung vom 20. Februar 2024 wurde der Beklagten am 21. Februar 2024 zur Abholung gemeldet und am 28. Februar 2024 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Obergericht des Kantons Aargau retourniert. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist das zuständige Departe- ment für Adoptionen (§ 14 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB]). Entscheide des zustän- digen Departements können mit Beschwerde beim Obergericht (Zivilge- richt) angefochten werden (§ 14 Abs. 3 EG ZGB). Es sind die Bestimmun- gen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Aargau (VRPG; SAR 271.200) anwendbar (§ 14 Abs. 3 EG ZGB). 2. 2.1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Abteilung Register und Per- sonenstand) brachte in seiner Eingabe vom 16. Februar 2024 vor, dass sich die Eintretensfrage der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung stelle, da die Verfügung vom 6. Dezember 2023 gleichentags versandt und der Be- schwerdeführerin nachweislich am 7. Dezember 2023 zugestellt worden sei. -4- Die Beschwerdeführerin hat sich zur Frage der rechtzeitigen Beschwerde- erhebung nicht vernehmen lassen. 2.2. Beschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Ent- scheids einzureichen (§ 44 Abs. 1 VRPG). Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säum- nis gilt die Zivilprozessordnung (§ 28 Abs. 1 VRPG). 2.3. Gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Für die Einhaltung der Frist müssen Eingaben spätestens am letz- ten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Zwi- schen dem 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stehen die Fristen still (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Vorliegend erfolgte die Zustellung des Entscheids mittels A-Post Plus. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Aargau enthält im Gegensatz zur Zivilprozessordnung (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO) keine Zustellungsvor- schriften (vgl. § 27 Abs. 1 VRPG). Aus dem Schweigen eines Gesetzes über die Art der Zustellung wird abgeleitet, dass es den Behörden freige- stellt ist, auf welche Art sie eine Verfügung versenden. Insbesondere dürfen sie sich auch der Versandart A-Post Plus bedienen (BGE 142 III 599 E. 2.4.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E. 4.1, 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 5 und 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E. 6.1). Ein Versand mittels A-Post Plus ist im Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtspflegegesetzes somit zulässig (vgl. auch AGVE 2017 Nr. 45). Gemäss ständiger Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in dessen Macht- bzw. Verfügungsbereich gelangt. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 m.w.H.). A-Post Plus Sendungen werden ähnlich wie eingeschrie- bene Sendungen spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Brief- postsendungen wird ihr Empfang aber nicht durch den Empfänger quittiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 142 III 599 -5- E. 2.2). Insofern stellt diese Art von Sendung eine Möglichkeit dar, zu be- weisen, dass die Post zugestellt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1). Eine fehlerhafte Postzu- stellung ist dabei nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). 2.5. Die Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde per A-Post Plus spediert und gemäss Sendungsverfolgung der Post der Beschwerdeführerin am 7. De- zember 2023 in den Briefkasten gelegt. Demgemäss hat die Verfügung am 7. Dezember 2023 als zugestellt zu gelten (E. 2.4 vorstehend). Dass die Beschwerdeführerin die fragliche Verfügung später erhalten hat, wird von ihr nicht behauptet. 2.6. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss § 44 Abs. 1 VRPG begann folglich am 8. Dezember 2023 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksich- tigung der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2023 bis und mit dem 2. Ja- nuar 2024 endete die Frist damit am 22. Januar 2024 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerde am 23. Januar 2024 und damit einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Oberge- richt des Kantons Aargau ein. Die vorliegende Beschwerde erfolgte somit verspätet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 3. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten und die Parteikos- ten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt einem Unterliegen gleich. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind, nachdem kein Sachentscheid zu fällen ist, auf Fr. 300.00 festzusetzen (§§ 7 Abs. 4 und 13 Abs. 1 VKD) und sind mit dem von der Beschwerde- führerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000 zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.00 verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 19. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin