6. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Folglich sind die auf Fr. 700.00 festzusetzenden Kosten (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 2 GebührD) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt und sind daher keine zuzusprechen. -9- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.