5. Der Beschwerdegegner beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kostenpflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. § 34 Abs. 3 VRPG verweist im Übrigen auf die Bestimmungen des Zivilprozessrechts, d.h. auf Art. 117 ff. ZPO. Ein Begehren ist als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 142 III 138 E. 5.1, 139 III 475 E. 2.2).