zu, dass das Obergericht des Kantons Q._____ in seinem Beschluss und Urteil vom 9. April 2024 die Entführungsgefahr ohne Begründung verneint hat. Vielmehr kam es zum Schluss, dass hierfür tatsächlich keine konkrete Gefahr vorliegt. An dieser Würdigung vermag der Beschwerdeführer mit seiner überwiegend sachfremden Argumentation in der Beschwerde nichts zu ändern. Abgesehen davon erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer die Dispositiv-Ziffern 14 und 15 des Urteils und der Verfügung des Bezirksgerichts Q._____ vom 28. Februar 2023 unangefochten liess, wenn er bis heute von einer Entführungsgefahr ausgeht.