Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge vernehmen und stellte sich gegen die Aufhebung der Bekanntgabesperre. Er machte weiterhin Entführungsgefahr geltend, erneut begründet mit den Vorfällen im Jahr 2022 und ein von ihm in Gang gesetztes Aufsichtsverfahren beim Obergericht des Kantons Q._____, weil das Eheschutzverfahren parteiisch verlaufen sein soll (act. 78, 86 und 114 Akten DVI). 4.2.4. In der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2024 hielt das DVI fest, dass keine relevanten rechtlichen Gründe (beispielsweise entsprechende Anordnung eines Gerichts) für eine Aufrechterhaltung der Sperre mehr bestünden, weshalb diese folglich von Amtes wegen aufzuheben sei.