4.2.3.2. Das DVI teilte den Parteien mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 mit, dass gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kantons Q._____ vom 9. April 2024 bei C._____ kein Bedarf mehr nach einer Bekanntgabesperre bestehe, weshalb es beabsichtige, die am 27. Juli 2022 verfügte Bekanntgabesperre aufzuheben. Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde den Parteien Gelegenheit geboten, sich hierzu zu äussern (act. 79 Akten DVI). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge vernehmen und stellte sich gegen die Aufhebung der Bekanntgabesperre.