daraufhin in seinem Beschluss und Urteil vom 9. April 2024, dass die Dispositivziffern 14 und 15 in Rechtskraft erwachsen sind (act. 29 Akten DVI). Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Q._____ ist rechtskräftig (act. 51 Akten DVI). Das mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 gegenüber der Beschwerdegegnerin vorsorglich verfügte Ausreiseverbot sowie das Verbot, für C._____ ohne Zustimmung des Beschwerdeführers Ausweispapiere ausstellen zu lassen, wurden somit aufgehoben. Für die gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. c ZStV angeordnete Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten bestand und besteht somit keine Grundlage mehr.