4. 4.1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a ZStV veranlasst die Aufsichtsbehörde auf Antrag oder von Amtes wegen die Sperrung der Bekanntgabe von Personenstandsdaten, sofern dies zum Schutz der betroffenen Person unerlässlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist sowie gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c ZStV im Hinblick auf eine gerichtliche Entscheidung als superprovisorische Massnahme. Entfallen die Voraussetzungen für die Sperrung, so veranlasst die Aufsichtsbehörde die Aufhebung der Sperrung (Art. 46 Abs. 2 ZStV).