3.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Sperre aufgehoben worden sei und seine Ehefrau ab 4. Januar 2025 wieder alle Dokumente besorgen könne. Bei der Polizeianhörung am 7. Juli 2022 habe seine Ehefrau zugegeben, dass sie seinen Sohn an einen unbekannten Ort in U._____ habe entführen wollen, woraufhin eine Sperre verfügt worden sei. In der Schweiz sei nirgends eine originale Geburtsurkunde notwendig, hingegen sei für die Beantragung der U._____ Staatsbürgerschaft die originale Geburtsurkunde notwendig. Es bestehe die Gefahr, dass seine Frau wieder nach U.___