3. 3.1. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Die mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Juli 2022 des Bezirksgerichts Q._____ infolge akuter Entführungsgefahr angeordneten Massnahmen seien durch das rechtskräftige Urteil vom 9. April 2024 des Q._____ Obergerichts aufgehoben worden und es bestehe daher kein Grund mehr, die Sperre im schweizerischen Personenstandsregister bei C._____ aufrecht zu halten. Die Aufsichtsbehörde veranlasse gemäss Art. 46 Abs. 2 ZStV die Aufhebung der Sperrung im schweizerischen Personenstandsregister, wenn die Voraussetzungen weggefallen seien. Die Sperre sei folglich von Amtes wegen aufzuheben.