2. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Dem Obergericht steht damit die volle Kognition zur Überprüfung der Verfügung der Vorinstanz zu. Der Sachverhalt ist, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen zu ermitteln (§ 17 Abs. 1 VRPG). Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG).