2.3. Am 4. Dezember 2024 verfügte das DVI, Abteilung Register und Personenstand: -4- " 1. Die Sperrung der Daten über den Personenstand von C._____, geb. tt.mm.jjjj in R._____, von T._____, im schweizerischen Personenstandsregister wird aufgehoben (Art. 46a Abs. 2 ZStV). 2. Es werden keine Gebühren erhoben." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau sinngemäss Beschwerde mit folgenden Anträgen: