15. Das mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verfügte Verbot, womit B._____, geboren am tt.mm.jjjj, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe (Art. 292 StGB) für die Dauer des Verfahrens verboten wurde, für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.jjjj, ohne Zustimmung des Vaters Ausweispapiere ausstellen zu lassen, wird aufgehoben. […]" 2.2. Im Beschluss und Urteil vom 9. April 2024 hielt das Obergericht des Kantons Q._____ u.a. fest, dass die Dispositivziffern 14 und 15 des Urteils des Bezirksgerichts Q._____ vom 28. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.