Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2024.10 / SD (TCK0197331) Art. 26 Entscheid vom 17. März 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- B._____, gegnerin […] Gegenstand Aufhebung Bekanntgabesperre Personenstandsdaten Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 4. Dezem- ber 2024 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. 1.1.1. Am 14. Juli 2022 erliess das Bezirksgericht Q._____ im Rahmen des zwi- schen den Parteien geführten Eheschutzverfahrens folgende superprovi- sorische Verfügung: " 1. Der Gesuchsgegnerin [=Beschwerdegegnerin] wird – unter Andro- hung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfalle – als einstweilige superprovisorische Massnahme bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheides mit sofortiger Wirkung verboten, mit dem Sohn C._____, geboren am tt.mm.jjjj, die Schweiz zu verlassen oder ihn in Begleitung von Drittpersonen aus der Schweiz ausreisen zu lassen. 2. Die Kantonspolizei Q._____ wird angewiesen, das Ausreiseverbot für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.jjjj, in den entsprechenden Informationssystemen (SIS, RIPOL) zu erfassen. 3. Der Gesuchsgegnerin wird – unter Androhung der Ungehorsams- strafe Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle – als einstweilige super- provisorische Massnahme bis zum Erlass eines anderslautenden Ent- scheides mit sofortiger Wirkung verboten, für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.jjjj, ohne Zustimmung des Gesuchstellers Ausweis- papiere ausstellen zu lassen. 4. Der Gesuchsgegnerin wird verpflichtet – unter Androhung der Unge- horsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle – als einstweilige superprovisorische Massnahme dem Gesuchsteller die Geburtsurkunde des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.jjjj, umge- hend herauszugeben. 5. Die Parteien werden anlässlich der mündlichen Verhandlung zu den Begehren Stellung nehmen können. Die Vorladung erfolgt separat." 1.1.2. Diese superprovisorischen Massnahmen wurden mit Verfügung vom 5. De- zember 2022 vorsorglich bestätigt. 1.2. Am 20. Juli 2022 verfügte das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Abteilung Register und Personenstand gestützt auf einen Antrag des Beschwerdeführers und die Verfügung des Bezirksgerichts Q._____ vom 14. Juli 2022 Folgendes: " 1. Der Antrag auf Sperrung der Personendaten von C._____, geboren am tt.mm.jjjj in R._____, S._____ von T._____, Sohn der -3- B._____ und des A._____, wird als superprovisorische Massnahme gut- geheissen. 2. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt im Rahmen des Eheschutz- verfahrens gemäss Verfügung vom 14. Juli 2022 des Bezirksgerichts Q._____ (siehe Verfügungsdispositiv Ziff. 5). 3. Entfallen die Voraussetzungen für die Sperrung, so veranlasst die Auf- sichtsbehörde die Aufhebung der Sperrung. 4. Ein gegen diese Verfügung eingelegtes Rechtsmittel hat keine aufschie- bende Wirkung. 5. Die Verfügung ergeht gebührenfrei." 2. 2.1. Mit Urteil und Verfügung vom 28. Februar 2023 entschied das Bezirksge- richt Q._____ unter anderem: " […] 14. Das mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme verfügte Ausreiseverbot für den Sohn C._____ ge- boren am tt.mm.jjjj, in Begleitung seiner Mutter, B._____, geboren am tt.mm.jjjj, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe (Art. 292 StGB) wird aufgehoben und die Erfassung in den entsprechenden Informa- tionssystemen (SIS, RIPOL) wird gelöscht. 15. Das mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme verfügte Verbot, womit B._____, geboren am tt.mm.jjjj, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe (Art. 292 StGB) für die Dauer des Verfahrens verboten wurde, für den Sohn C._____, ge- boren am tt.mm.jjjj, ohne Zustimmung des Vaters Ausweispapiere ausstellen zu lassen, wird aufgehoben. […]" 2.2. Im Beschluss und Urteil vom 9. April 2024 hielt das Obergericht des Kan- tons Q._____ u.a. fest, dass die Dispositivziffern 14 und 15 des Urteils des Bezirksgerichts Q._____ vom 28. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind. 2.3. Am 4. Dezember 2024 verfügte das DVI, Abteilung Register und Personen- stand: -4- " 1. Die Sperrung der Daten über den Personenstand von C._____, geb. tt.mm.jjjj in R._____, von T._____, im schweizerischen Personen- standsregister wird aufgehoben (Art. 46a Abs. 2 ZStV). 2. Es werden keine Gebühren erhoben." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2024 beim Obergericht des Kantons Aar- gau sinngemäss Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Sperre muss aktiv bleiben, bis mein Sohn vor Volljährigkeit selber entscheiden kann ob er die U._____ Staatsbürgerschaft will oder nicht 2. Aus den obengenannten Gründen in der Erklärung 3. Meine Frau muss für alle Dokumente für meinen Sohn die Zustimmung von mir beim Zivils Standesamtes in R._____ bekommen 4. Das Gericht vom 17.10.2022 hat entschieden, dass meine Frau mit dem Reisepass mit dem Jahresvisum und der originalen Geburtsur- kunde mir zustellen muss. Dieser Gerichtsentscheid ging parallel vom Eheschutz vom 14.07.2022. Es war nicht familienrechtliche Sache, sondern eine strafrechtliche Sache. Dies hat nichts mit dem Entscheid vom 28.02.2022 und vom 09.04.2023 zu tun und es gab keine hand- festen Beweise für die Begründung in diesen 2 Entscheide, warum man die Sperre aufheben sollte. 5. Meine Frau darf nicht ohne meine Zustimmung ein Visum für meinen Sohn mehr beantragen. 6. Die Gerichtskosten geht auf meine Frau, B._____, […], V._____, weil sie die Probleme seit 07.07.2022 verursacht hat." Weiter beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. 3.2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein. 3.3. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 reichte das DVI, Abteilung Register und Personenstand, die Vernehmlassung ein und hielt an der Verfügung vom 4. Dezember 2024 fest. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist Aufsichtsbehörde im Zi- vilstandswesen (§ 2 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch). Entscheide der Aufsichtsbehörde im Zi- vilstandswesen können mit Beschwerde beim Obergericht (Zivilgericht) an- gefochten werden, wenn sie nicht Disziplinarmassnahmen zum Gegen- stand haben. Es sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss VRPG anwendbar (§ 9 Abs. 2 des Einfüh- rungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB]). 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Dem Obergericht steht damit die volle Kognition zur Überprüfung der Verfügung der Vorinstanz zu. Der Sachverhalt ist, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen zu ermitteln (§ 17 Abs. 1 VRPG). Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhal- tes mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG). 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Die mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Juli 2022 des Bezirksgerichts Q._____ infolge akuter Entführungsgefahr angeordneten Massnahmen seien durch das rechtskräftige Urteil vom 9. April 2024 des Q._____ Ober- gerichts aufgehoben worden und es bestehe daher kein Grund mehr, die Sperre im schweizerischen Personenstandsregister bei C._____ aufrecht zu halten. Die Aufsichtsbehörde veranlasse gemäss Art. 46 Abs. 2 ZStV die Aufhebung der Sperrung im schweizerischen Personenstandsregister, wenn die Voraussetzungen weggefallen seien. Die Sperre sei folglich von Amtes wegen aufzuheben. 3.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Sperre aufgehoben worden sei und seine Ehefrau ab 4. Januar 2025 wieder alle Dokumente besorgen könne. Bei der Polizeianhörung am 7. Juli 2022 habe seine Ehefrau zuge- geben, dass sie seinen Sohn an einen unbekannten Ort in U._____ habe entführen wollen, woraufhin eine Sperre verfügt worden sei. In der Schweiz sei nirgends eine originale Geburtsurkunde notwendig, hingegen sei für die Beantragung der U._____ Staatsbürgerschaft die originale Geburtsur- kunde notwendig. Es bestehe die Gefahr, dass seine Frau wieder nach U._____ wolle, wodurch er seinen Sohn verlieren würde, da er nur einen Schweizerpass besitze. Das Bezirksgericht habe als Begründung -6- ausgeführt, dass seine Frau geschrieben habe, dass sie nur in die Ferien fahren wolle. Das Obergericht des Kantons Q._____ habe in seinem Ent- scheid geschrieben, dass die Gefahr gebannt sei, habe dies aber nicht be- gründet. 3.3. Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme zum Wesentli- chen vor, ihr Sohn werde nicht vom Beschwerdeführer unterstützt und der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage, für ihn zu sorgen. Deshalb mache sie dies im vollen Umfang. Aufgrund der fehlenden Dokumente er- halte sie nicht alles, was ihr vom Gericht zugewiesen worden sei. Sie wisse jeweils nicht, was sie antworten solle, wenn sie von der Polizei oder Sozial- diensten nach den Dokumenten ihres Sohnes gefragt werde. 4. 4.1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a ZStV veranlasst die Aufsichtsbehörde auf An- trag oder von Amtes wegen die Sperrung der Bekanntgabe von Personen- standsdaten, sofern dies zum Schutz der betroffenen Person unerlässlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist sowie gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c ZStV im Hinblick auf eine gerichtliche Entscheidung als superprovisorische Mass- nahme. Entfallen die Voraussetzungen für die Sperrung, so veranlasst die Auf- sichtsbehörde die Aufhebung der Sperrung (Art. 46 Abs. 2 ZStV). 4.2. 4.2.1. Gestützt auf den Antrag des Beschwerdeführers und die superprovisori- sche Verfügung vom 14. Juli 2022 des Bezirksgerichts Q._____, welche im Rahmen des hängigen Eheschutzverfahrens zwischen den Parteien (act. 7 ff. Akten DVI) erging, verfügte das DVI, Abteilung Register und Per- sonenstand (nachfolgend: DVI) am 20. Juli 2022 (act. 15 f. Akten DVI) in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 lit. a und c ZStV die Sperrung der Perso- nendaten von C._____, Sohn des Beschwerdeführers und der Beschwer- degegnerin. Das DVI wies in jener Verfügung daraufhin, dass die Aufsichts- behörde gemäss Art. 46 Abs. 2 ZStV die Aufhebung der Sperrung veran- lasse, wenn die Voraussetzungen hierfür weggefallen seien. In casu sei dies der Fall, wenn das Bezirksgericht Q._____ im Rahmen des Eheschutz- verfahrens die Aufhebung seiner Massnahmen verfügt habe und für das Kind keine Entführungsgefahr mehr bestehe. 4.2.2. Mit Urteil und Verfügung vom 28. Februar 2023 hob das Bezirksgericht Q._____ die Sperrung der Personendaten von C._____ auf (act. 21 ff. Ak- ten DVI, Dispositivziffern 14 und 15 [act. 21 f.]). Gegen diese Dispositivzif- fern erhob der Beschwerdeführer keine Berufung (act. 28 ff. Akten DVI, [act. 41; E. II/1]). Das Obergericht des Kantons Q._____ vermerkte -7- daraufhin in seinem Beschluss und Urteil vom 9. April 2024, dass die Dis- positivziffern 14 und 15 in Rechtskraft erwachsen sind (act. 29 Akten DVI). Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Q._____ ist rechtskräftig (act. 51 Akten DVI). Das mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 gegenüber der Beschwerdegegnerin vorsorglich verfügte Ausreiseverbot sowie das Verbot, für C._____ ohne Zustimmung des Beschwerdeführers Ausweis- papiere ausstellen zu lassen, wurden somit aufgehoben. Für die gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. c ZStV angeordnete Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten bestand und besteht somit keine Grundlage mehr. 4.2.3. 4.2.3.1. Das Obergericht des Kantons Q._____ verneinte in seinem Beschluss und Urteil vom 9. April 2024 nach Würdigung der dortigen Parteivorbringen so- dann eine konkrete Entführungsgefahr und erwog zudem, dass auch die Ausstellung eines U._____ Passes höchstens eine abstrakte Entführungs- gefahr zu belegen vermöge (act. 38 Akten DVI). 4.2.3.2. Das DVI teilte den Parteien mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 mit, dass gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kantons Q._____ vom 9. April 2024 bei C._____ kein Bedarf mehr nach einer Be- kanntgabesperre bestehe, weshalb es beabsichtige, die am 27. Juli 2022 verfügte Bekanntgabesperre aufzuheben. Zwecks Wahrung des rechtli- chen Gehörs wurde den Parteien Gelegenheit geboten, sich hierzu zu äus- sern (act. 79 Akten DVI). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge ver- nehmen und stellte sich gegen die Aufhebung der Bekanntgabesperre. Er machte weiterhin Entführungsgefahr geltend, erneut begründet mit den Vorfällen im Jahr 2022 und ein von ihm in Gang gesetztes Aufsichtsverfah- ren beim Obergericht des Kantons Q._____, weil das Eheschutzverfahren parteiisch verlaufen sein soll (act. 78, 86 und 114 Akten DVI). 4.2.4. In der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2024 hielt das DVI fest, dass keine relevanten rechtlichen Gründe (beispielsweise entsprechende Anordnung eines Gerichts) für eine Aufrechterhaltung der Sperre mehr be- stünden, weshalb diese folglich von Amtes wegen aufzuheben sei. 4.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde keine weiteren, bezie- hungsweise neuen Anhaltspunkte vor, welche Anlass für eine Neubeurtei- lung der Entführungsgefahr bieten. Zum wiederholten Mal bezieht er sich auf polizeiliche Vorfälle vom Juli 2022, welche zu den vorsorglich verfügten Verboten führten. Die für das Eheschutzverfahren provisorisch angeordne- ten Massnahmen wurden mit dem Urteil und der Verfügung des Bezirksge- richts Q._____ vom 28. Februar 2023 aber hinfällig. Des Weiteren trifft nicht -8- zu, dass das Obergericht des Kantons Q._____ in seinem Beschluss und Urteil vom 9. April 2024 die Entführungsgefahr ohne Begründung verneint hat. Vielmehr kam es zum Schluss, dass hierfür tatsächlich keine konkrete Gefahr vorliegt. An dieser Würdigung vermag der Beschwerdeführer mit seiner überwiegend sachfremden Argumentation in der Beschwerde nichts zu ändern. Abgesehen davon erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwer- deführer die Dispositiv-Ziffern 14 und 15 des Urteils und der Verfügung des Bezirksgerichts Q._____ vom 28. Februar 2023 unangefochten liess, wenn er bis heute von einer Entführungsgefahr ausgeht. 4.4. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das DVI auch die Voraussetzung von Art. 46 Abs. 1 lit. a ZStV als nicht mehr erfüllt erachtete und die Sperrung der Bekanntgabe der Personenstandsdaten über C._____ aufhob. Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen. 5. Der Beschwerdegegner beantragt für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege. Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kostenpflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. § 34 Abs. 3 VRPG verweist im Übrigen auf die Bestimmungen des Zivilpro- zessrechts, d.h. auf Art. 117 ff. ZPO. Ein Begehren ist als aussichtslos an- zusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 142 III 138 E. 5.1, 139 III 475 E. 2.2). Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist die Rechtsmittelerhebung durch den Be- schwerdeführer als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers geprüft werden müsste. 6. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Par- teien verlegt (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Folglich sind die auf Fr. 700.00 festzusetzenden Kosten (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 2 GebührD) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt und sind daher keine zu- zusprechen. -9- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 700.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 17. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin