2. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird zu drei Vierteln der Berufungsklägerin mit Fr. 1'875.00 und zu einem Viertel der Berufungsbeklagten mit Fr. 625.00 auferlegt. Der Anteil der Berufungsklägerin wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass sie noch Fr. 875.00 der Gerichtskasse zu bezahlen hat. 4. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten die Hälfte der zweitinstanzlichen Parteikosten in der gerichtlich festgesetzten Höhe von Fr. 9'916.00 (inkl. Auslagen und MWSt), somit Fr. 4'958.00, zu ersetzen. Zustellung an: […]