Unter Berücksichtigung eines 20 %-Abzugs für die entfallene Verhandlung gemäss § 6 Abs. 2 AnwT, der zur Hälfte durch einen 10 %-Zuschlag für die "Duplik" vom 19. Februar 2024 kompensiert wird (§ 6 Abs. 3 AnwT), und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), resultiert eine Entschädigung inkl. Auslagenpauschale von 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer von gerundet Fr. 9'916.00 (= Fr. 13'193.75 x 0.9 x 0.75 x 1.03 x 1.081). Hiervon hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten ausgangsgemäss die Hälfte, d.h. Fr. 4'958.00, zu ersetzen. - 18 - Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.