Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten zudem die Hälfte der im Berufungsverfahren angefallenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO analog). Die Grundentschädigung gemäss AnwT beträgt beim Gesamtstreitwert von Fr. 566'194.00 Fr. 13'193.75 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT; davon 40 %, § 3 Abs. 2 AnwT). Unter Berücksichtigung eines 20 %-Abzugs für die entfallene Verhandlung gemäss § 6 Abs. 2 AnwT, der zur Hälfte durch einen 10 %-Zuschlag für die "Duplik" vom 19. Februar 2024 kompensiert wird (§ 6 Abs. 3 AnwT), und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), resultiert eine Entschädigung inkl. Auslagenpauschale von 3 % und 8.1