Beim vorliegenden Verfahrensausgang (Nichteintreten auf die Berufung und die Anschlussberufung) sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) von Fr. 2'500.00 gemäss § 8 VKD zu drei Vierteln mit Fr. 1'875.00 der Berufungsklägerin und zu einem Viertel mit Fr. 625.00 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Der Anteil der Berufungsklägerin (Fr. 1'875.00) wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass sie der Gerichtkasse noch Fr. 875.00 zu bezahlen hat.