Der Sache nach handelt es sich hierbei um eine Anschlussberufung, wird damit doch selbständig die Abänderung des öffentlichen Inventars verlangt. Dass die Berufungsbeklagte dies abhängig vom Ausgang der Berufung macht, ändert an der Qualifikation des Antrags nichts. Ein Rechtsmittel ist allerdings bedingungsfeindlich (vgl. REETZ, a.a.O., N. 49 der Vorbemerkungen zu Art. 308-318 ZPO), weshalb auf die sinngemäss erhobene Anschlussberufung, welche im Summarverfahren bereits grundsätzlich unzulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO), nicht einzutreten ist.