Eine solche wird von der Berufungsklägerin denn auch nicht behauptet. Damit ist kein Interesse der Berufungsklägerin ersichtlich und von dieser auch nicht dargetan, wieso sie mit Blick auf den von ihr zu treffenden Entscheid nach Art. 588 ZGB eines korrigierten öffentlichen Inventars bedarf, in das zusätzliche Aktiven (Hausrat, Fahrzeuge, Bargeldbestand, Gold und Edelmetalle sowie [ausgleichungspflichtige] Schenkungen) besser/richtig bzw. überhaupt beziffert aufzunehmen wären, zumal die Berufungsklägerin selber auf das Urteil 5A_791/2017 des Bundesgerichts (= BGE 144 II 313) E. 2.4 hinweist.