3.3.4.2. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist ein Rechtsschutzinteresse der Berufungsklägerin an der Berichtigung des von ihr als Berufungsbeilage 4 – unvollständig (vgl. das bei den Akten liegende Original) – eingereichten öffentlichen Inventars ohne Weiteres zu verneinen. Gemäss dem errichteten öffentlichen Inventar belief sich das "Gesamtgut netto" vom Erblasser und der Berufungsbeklagten auf nicht weniger als Fr. 9'546'410.00, wobei eine einzige Schuld (eine Grundpfandschuld über Fr. 670'000.00 = 2 x Fr. 335'000.00) als Passivum ins Inventar aufgenommen worden ist.