Bei dieser Sachlage ist es dem betroffenen Erben doch ohne Weiteres möglich, aufgrund des Inventars und seines zusätzlichen Wissens (das auch falsch sein kann) seinen Entscheid im Sinne von Art. 588 ZGB auch ohne entsprechende Korrektur des Inventars zu treffen, womit der Zweck der Inventarerstellung erreicht ist.