muss auf die Gefahr hin, sonst für den Fall der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar, seiner Forderung verlustig zu gehen (Art. 590 Abs. 1 ZGB), im summarischen Verfahren handeln. Demgegenüber ist nicht einzusehen, wieso der Erbe bloss aus Symmetriegründen gezwungen sein soll, seine Einwendungen gegen eine angeblich formell unrechtmässige Aufnahme einer Erbschaftsschuld im Inventar einerseits im summarischen und die materiellen Einwendungen anderseits im ordentlichen Verfahren vorzubringen.