590 ZGB eingetreten sei, nicht schon bei der Aufnahme des Inventars, sondern in einem nachfolgenden Zivilprozess zu entscheiden sei; hieran ändere nichts, dass Erbschaftsgläubiger berechtigt seien, gegen die Nichtaufnahme ihrer Forderung in das Inventar vorzugehen. Die vom Obergericht des Kantons Zürich im besagten Beschluss vertretene Auffassung überzeugt nicht. Symmetriegründe erscheinen als Argument unpassend, weil sich die Ausgangssituation für Gläubiger und Erben hinsichtlich der Erbschaftspassiva unterschiedlich gestaltet. Der Gläubiger - 15 -