583 ZGB, überhaupt nicht wehren; (b) die Erben können sich gegen eine zu Unrecht erfolgte Inventarisierung erst im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses wehren; (c) eine Inventarisierung kann im summarischen Verfahren mit eingeschränkter Willkürkognition, aber alsdann auch in einem späteren Zivilprozess, dann mit voller Kognition, auf ihre formelle Rechtsmässigkeit überprüft werden; (d) die Frage der formellen Rechtmässigkeit einer Inventarisierung (eines Passivums) muss abschliessend im summarischen Verfahren erfolgen.