Schon darüber, ob die Erben ihrerseits bereits im summarischen Inventarverfahren rügen können oder sogar, auf die Gefahr hin, sonst mit dem Einwand ausgeschlossen zu sein, rügen müssen, es sei ein Passivum formal nicht korrekt ins Inventar aufgenommen werden, besteht in der Rechtsprechung keine Einigkeit. Das Obergericht des Kantons Zürich weist im Beschluss vom 6. Mai 2019 (VB190002) darauf hin, dass vier Konstellationen denkbar sind: (a) Die Erben können sich gegen die formell fehlerhafte Inventarisierung einer Forderung, d.h. deren Inventarisierung trotz verspäteter Anmeldung und trotz fehlender Voraussetzungen von Art. 583 ZGB, überhaupt nicht wehren;