3.3.4.1.1. Ein Rechtsschutzinteresse zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen einen die Ergänzung oder Korrektur ablehnenden Entscheid ist selbstredend dem Gläubiger des Erblassers zuzubilligen, weil er bei einer Nichtinventarisierung seiner Forderung (trotz fristgerechter Anmeldung) im Falle der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar durch den Erben diesem gegenüber seines Anspruchs verlustig geht (Art. 590 ZGB; PFYL, a.a.O., S. 11 f., Fn. 21; LEU/BRUGGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 584 ZGB; - 14 -