Wie bereits erwähnt, soll ein öffentliches Inventar einen möglichst genauen Überblick über die Erbmasse (Aktien und Passiven) geben (vgl. E. 3.2.2). Daraus lässt sich nicht schlussfolgern, dass jede während der Auflagefrist gemäss Art. 584 Abs. 1 ZGB verlangte Berichtigung bzw. Ergänzung vorgenommen werden muss. Vielmehr ist mit Blick auf die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses zwischen dem Erben, der die Erstellung des öffentlichen Inventars verlangt hat, und den Gläubigern des Erblassers zu differenzieren: