Die Gerichtsbarkeit soll nicht zur Klärung von Fragen zur Verfügung gestellt werden, die für die Parteien insoweit ohne Relevanz sind, dass durch ihre Klärung ihre rechtliche Position nicht verändert wird. Aus dieser Überlegung heraus steht etwa einer Partei kein Rechtsmittel zur Verfügung, wenn sie keine Änderung des Entscheiddispositivs, sondern lediglich die Änderung der dem Entscheid gegebenen Begründung verlangt.