3.3.4. 3.3.4.1. Die Rechtsnatur und die in E. 3.2.2 beschriebenen Rechtswirkungen des im summarischen Verfahren zu erstellenden öffentlichen Inventars (Art. 580 ff. ZGB) haben spezifische Auswirkungen auf das Erfordernis des Rechtsschutzinteresses, das von ZÜRCHER (in: ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 12 zu Art. 59 ZPO) als "wohl grundlegendste Prozessvoraussetzung" bezeichnet wird. Die Gerichtsbarkeit soll nicht zur Klärung von Fragen zur Verfügung gestellt werden, die für die Parteien insoweit ohne Relevanz sind, dass durch ihre Klärung ihre rechtliche Position nicht verändert wird.