b ZPO für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) trifft die Parteien eine Mitwirkungspflicht bzw. ist das Gericht auf die Mitwirkung der Parteien angewiesen, weil sie den Prozessstoff am besten kennen und dem Gericht kein Ermittlungsapparat zur Verfügung steht (SCHWEIGHAUSER, in: ZPO- Kommentar, a.a.O., N. 10 zu Art. 296 ZPO).