Das Zivilprozessrecht ist vielmehr grundsätzlich von der Verhandlungsmaxime beherrscht; danach ist es Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Und selbst im Bereich der von der eingeschränkten oder uneingeschränkten Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren (Art. 255 lit. b ZPO für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) trifft die Parteien eine Mitwirkungspflicht bzw. ist das Gericht auf die Mitwirkung der Parteien angewiesen, weil sie den Prozessstoff am besten kennen und dem Gericht kein Ermittlungsapparat zur Verfügung steht (SCHWEIGHAUSER, in: ZPO- Kommentar, a.a.