3.3.2.2. Zur von der Berufungsklägerin behaupteten bzw. suggerierten Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht ist vorab festzuhalten, dass einer Verfahrenspartei – vorbehältlich entgegenstehender schutzwürdiger Interessen der Gegenpartei (vgl. Art. 156 ZPO) – die im jeweiligen Verfahrenszeitpunkt vorhandenen Akten zur Einsicht überlassen werden müssen. Daraus kann keine "Aktenerstellungspflicht" (so die Berufungsklägerin) abgeleitet werden in dem Sinne, dass ein Gericht die für eine korrekte Anwendung des materiellen Rechts erforderlichen Akten erstelle. Das Zivilprozessrecht ist vielmehr grundsätzlich von der Verhandlungsmaxime beherrscht;