Parteistandpunkten auseinanderzusetzen; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (anstelle vieler SUT- TER-SOMM/CHEVALIER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 14 zu Art. 53 ZPO mit Hinweis). Die Vorinstanz hat ihren von der Berufungsklägerin angefochtenen Entscheid ausführlich begründet und die Berufungsklägerin konnte ihn denn auch (sachgerecht) anfechten. Damit ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen.