Was den von der Berufungsklägerin behaupteten Verstoss der Vorinstanz gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, weil die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids ungenügend sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf eine Begründung eines Entscheids in erster Linie dahin geht, dass eine Behörde den von ihr erlassenen Entscheid (überhaupt) begründet, sodass die durch den Entscheid belastete Partei die Möglichkeit erlangt, den Entscheid in voller Kenntnis der Entscheidgründe an die Rechtsmittelinstanz weiterzuziehen; dabei trifft die Behörde keine Pflicht, sich mit allen (unter Umständen auch abwegigen) - 12 -