Der Streit um den (materiellen) Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft wird nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern eines späteren Zivilprozesses geführt (BGE 144 III 313 E. 2.4; anders bzw. präzisierender das Obergericht des Kantons Zürich, wonach das öffentliche Inventar insoweit eine konstitutive Funktion habe, als es den Erben ermögliche, durch Annahme unter öffentlichem Inventar die Haftung für Erbschaftsschulden zu beschränken [Urteil LF180091-O/U vom 7. Mai 2019 E. IV.1 und IV.2]).