zu belangen wie Erben, die vorbehaltlos angenommen haben. Nicht fristgerecht angemeldete Forderungen werden nicht inventarisiert, mit der Folge, dass den Gläubigern des Erblassers die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar sind (Art. 590 Abs. 1 ZGB). Vorbehalten ist immerhin eine Bereicherungshaftung des unter öffentlichem Inventar annehmenden Erben für Schulden des Erblassers, die der Gläubiger ohne eigene Schuld nicht zur Anmeldung brachte (Art. 590 Abs. 2 ZGB).