Für die Passiven haftet der unter öffentlichem Inventar annehmende Erbe grundsätzlich demgegenüber nur insoweit, als diese im Inventar aufgeführt sind (Art. 589 Abs. 1 und 3 ZGB). Der Inventarisierungseintrag ermöglicht es dem Gläubiger, den Erben im entsprechenden Umfang in gleicher Weise - 11 -