3.2.2. Die Wirkung einer Annahme einer Erbschaft unter öffentlichem Inventar besteht darin, dass die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte auf den Erben übergehen (Art. 589 ZGB). Auch die Annahme unter öffentlichem Inventar führt also zu einem Erwerb der Erbschaft nach dem Grundsatz der Universalsukzession (Art. 560 ZGB) mit der Wirkung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs. Dies gilt uneingeschränkt für die Nachlassaktiven, auch für die nicht im Inventar aufgeführten (NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., N. 1 zu Art. 589 ZGB). Für die Passiven haftet der unter öffentlichem Inventar annehmende Erbe