vgl. aber LEU/BRUGGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 588 ZGB, wonach einem Erben diese Wahlmöglichkeit nicht mehr offensteht, wenn er seinen Entscheid unabhängig vom öffentlichen Inventar bereits durch Ausschlagung, vorbehaltlose Annahme oder Einmischung getroffen hat).